DENIC-Domainrichtlinien
DENIC-Domainrichtlinien
AKTUELL:
Für Domains unter der TLD .de gelten seit dem 23. Oktober 2009 folgende Regeln:
* Auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains können jetzt registriert werden.
* Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, sind frei gegeben.
* Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, der Bindestrich, die lateinischen Buchstaben a bis z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
* Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden. Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.
* Die Mindestlänge einer Domain liegt bei einem Zeichen.
* Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.
I.
Die DENIC Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (im folgenden: DENIC) verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain (TLD) .de. Sie tut dies ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Nutzen aller am Internet Interessierten und entspricht damit den international anerkann-ten Standards für den Betrieb von Länder-TLD-Registrierungsstellen.
II.
Domainaufträge können entweder über ein DENIC-Mitglied oder unmittelbar an DENIC (DENICdirect) erteilt werden. Die Bearbeitung setzt voraus, dass die gewünschte Domain den in Ziffer V. enthaltenen Vorgaben entspricht und die nach den Ziffern VII. bis X. erforderlichen Angaben vollständig und zutreffend übermittelt werden.
III.
DENIC registriert die Domain, wenn sie nicht bereits für einen Dritten registriert ist („first come, first served“), kann jedoch den Auftrag ablehnen, wenn die Registrierung offenkundig rechtswidrig wäre.
IV.
Der Domainvertrag kommt zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und DENIC mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung durch DENIC zustande. Ist der Domainauftrag über ein DENIC-Mitglied erfolgt und schafft der Domaininhaber nicht binnen vier Wochen die technischen Voraussetzungen für die Konnektierung der Domain einschließlich der Weitergabe der entsprechenden technischen Daten an DENIC, resultiert daraus allerdings die Auflösung des Domainvertrags (auflösende Bedingung). Für den Domainvertrag gelten die DENIC-Domainbedingungen.
V.
Ungeachtet der TLD .de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt ein, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend.
VI.
Für jede Domain registriert DENIC neben dem Domaininhaber (Ziffer VII.) einen administrativen Ansprechpartner (Ziffer VIII.), einen technischen Ansprechpartner (Ziffer IX.) und, sofern der Domaininhaber Nameserver für die Domain delegiert, einen Zonenverwalter (Ziffer X.) sowie die technischen Daten zur Konnektierung der Domain.
VII.
Der Domaininhaber ist der Vertragspartner DENICs und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Mitinhaberschaft ist zulässig. Sofern es sich bei dem Domaininhaber oder einem Mitinhaber nicht um eine natürliche Person handelt, ist die vollständige Firma (mit Rechtsformzusatz) anzugeben. Im übrigen muss die Straßenanschrift des Domaininhabers, bei Mitinhaberschaft wenigstens eines Mitinhabers, mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt.
VIII.
Der administrative Ansprechpartner (Admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Für jede Domain kann nur ein Admin-c benannt werden. Sofern der Domaininhaber oder ein Mitinhaber eine natürliche Person ist, steht es ihm frei, selbst die Funktion des Admin-c zu übernehmen. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Admin-c. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der Admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.
IX.
Der technische Ansprechpartner (Tech-c) betreut die Domain in technischer Hinsicht. Er kann eine namentlich benannte natürliche Person oder eine abstrakt bezeichnete Personengruppe (sog. role-account, z. B. „DENIC-Hostmaster“) sein. Für den Tech-c sind Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse anzugeben.
X.
Der Zonenverwalter (Zone-c) betreut den oder die Nameserver für die Domain; er unterliegt denselben Regeln wie der Tech-c (Ziffer IX.). Sofern keine Nameserver für die Domain delegiert werden, ist die Benennung eines Zone-c nicht möglich.
Quelle sowie weiterführende Angaben: http://www.denic.de/de/richtlinien.html





